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Indexmiete berechnen: Formel, Rechner und was erlaubt ist

Indexmiete berechnen: Formel, kostenloser Rechner und die Regeln des § 557b BGB – von der 1-Jahres-Wartefrist bis zur Textform der Erhöhungserklärung.

Veröffentlicht am 19. Juli 2026

Ihr AnsprechpartnerRobin Tobermann · Geschäftsführer
Indexmiete berechnen: Formel, Rechner und was erlaubt ist – Immo Hub Leipzig

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Formel: Neue Kaltmiete = alte Kaltmiete × (neuer Indexstand ÷ alter Indexstand) – der Rechner auf dieser Seite übernimmt das Rechnen.
  • Bei der Indexmiete ist die Kaltmiete an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts gekoppelt (§ 557b BGB).
  • Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
  • Die Erhöhung muss in Textform erklärt werden und die Indexstände nennen – sie wirkt ab dem übernächsten Monat nach Zugang.

Was ist eine Indexmiete?

Bei einer Indexmiete vereinbaren Vermieter und Mieter, dass sich die Kaltmiete an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) orientiert, den das Statistische Bundesamt monatlich ermittelt. Die gesetzliche Grundlage ist § 557b BGB: Die Vereinbarung muss schriftlich im Mietvertrag stehen – dann folgt die Miete der allgemeinen Preisentwicklung. Steigt der Index, kann die Miete entsprechend angepasst werden; sinkt er, kann auch die Miete sinken. Die Begriffe Indexmiete, Indexmietvertrag und Mietindex beschreiben dabei dasselbe Prinzip – ihre Bedeutung: Nicht der örtliche Wohnungsmarkt, sondern die Inflation bestimmt die Mietentwicklung.

Das ist der zentrale Unterschied zum Standard-Mietvertrag: Dort richtet sich eine Erhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) – der Vermieter muss sie mit Mietspiegel oder Vergleichswohnungen begründen, der Mieter muss zustimmen, und es gelten Kappungsgrenzen. Bei der Indexmiete ersetzt der Index diesen Mechanismus komplett. Das macht sie für beide Seiten transparent und nachrechenbar – mit eigenen Spielregeln, die wir unten im Detail erklären.

Die Formel: So wird die Indexmiete berechnet

Die Berechnung ist ein einfacher Dreisatz aus altem und neuem Indexstand:

Neue Kaltmiete = alte Kaltmiete × (neuer Indexstand ÷ alter Indexstand)

„Alter Indexstand" ist der VPI-Wert zum Zeitpunkt der letzten Mietfestsetzung (bei der ersten Anpassung: zum Vertragsbeginn), „neuer Indexstand" der zuletzt veröffentlichte Wert. Die prozentuale Erhöhung entspricht damit exakt der Indexveränderung zwischen beiden Zeitpunkten.

Ein bewusst vereinfachtes Zahlenbeispiel (angenommene Werte, keine aktuellen Indexstände): Die Kaltmiete beträgt 800 €, der alte Indexstand liegt bei 110, der neue bei 115,5. Dann gilt: 800 € × 115,5 ÷ 110 = 840 € – eine Erhöhung um 40 € oder genau 5 %, also exakt so stark, wie der Index gestiegen ist.

Die tatsächlichen, aktuellen VPI-Werte veröffentlicht das Statistische Bundesamt monatlich auf destatis.de – für die eigene Berechnung nehmen Sie die dort ausgewiesenen Monatswerte der beiden Stichtage.

Indexmiete-Rechner: neue Miete in Sekunden ermitteln

Alte Miete und die beiden Indexstände eingeben – der Rechner ermittelt die zulässige neue Kaltmiete und die Erhöhung in Euro und Prozent.

Kaltmiete laut Mietvertrag, ohne Nebenkosten.

VPI-Monatswert (2020 = 100) aus dem Erhöhungsschreiben bzw. Vertrag.

Aktuelle VPI-Werte: Statistisches Bundesamt

Prüft, ob die Jahresfrist des § 557b BGB bereits erfüllt ist.

Unverbindliche Orientierung auf Basis Ihrer Eingaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Mietvertrag und die amtlichen VPI-Werte des Statistischen Bundesamts.

Diese Regeln gelten bei der Indexmiete (§ 557b BGB)

Die Indexmiete ist kein Freifahrtschein – § 557b BGB setzt der Anpassung klare Grenzen:

  • Mindestens ein Jahr Wartefrist: Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine laufende Automatik gibt es nicht – jede Änderung muss aktiv geltend gemacht werden.
  • Textform mit Indexständen: Das Erhöhungsverlangen braucht die Textform (z. B. Brief oder E-Mail) und muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben. Fehlen diese Angaben, ist die Erklärung unwirksam.
  • Wirkung ab dem übernächsten Monat: Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen – geht das Schreiben im März zu, gilt die neue Miete ab Mai.
  • Andere Erhöhungswege sind versperrt: Während der Indexbindung ist eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ausgeschlossen. Eine Modernisierungsumlage ist nur eingeschränkt möglich – nämlich für bauliche Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (etwa gesetzlich vorgeschriebene).
  • Der Index kann auch sinken: Die Kopplung wirkt in beide Richtungen. Fällt der Verbraucherpreisindex, kann der Mieter nach derselben Formel eine Senkung der Miete verlangen.

Wichtig: Diese Seite gibt die gesetzlichen Grundsätze wieder und ist keine Rechtsberatung – im Streitfall helfen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

Indexmiete oder Staffelmiete: der Vergleich

Die Staffelmiete (§ 557a BGB) ist die zweite Möglichkeit, künftige Mieterhöhungen schon im Vertrag festzulegen – mit einer grundlegend anderen Mechanik:

IndexmieteStaffelmiete
Anpassungsmechanikfolgt dem Verbraucherpreisindex; jede Änderung muss per Textform geltend gemacht werdenfeste Beträge und Zeitpunkte stehen von Anfang an im Vertrag
Planbarkeitoffen – abhängig von der Inflation; die Miete kann stark steigen, aber auch sinkenmaximal planbar: beide Seiten kennen jede künftige Miete auf den Euro genau
Laufender AufwandVermieter muss Indexstände beobachten und Erhöhungen formal korrekt erklärenpraktisch keiner – die vereinbarten Staffeln greifen ohne weitere Erklärung
Verhältnis zur Inflationbildet die tatsächliche Preisentwicklung 1:1 abvon der Inflation entkoppelt – die Staffeln gelten unabhängig von der Teuerung
Geeignet fürVermieter, die Inflationsschutz wollen; Mieter, die auf stabile Preise vertrauenbeide Seiten, wenn Planungssicherheit wichtiger ist als Marktnähe

Welche Variante die bessere ist, hängt vor allem von der Inflationserwartung ab: Steigen die Preise stark, holt die Indexmiete mehr heraus; bleibt die Teuerung moderat, fährt der Vermieter mit fest vereinbarten Staffeln unter Umständen besser – und umgekehrt der Mieter. Beides zugleich geht nicht: Für denselben Zeitraum kann die Miete nur entweder der Staffel oder dem Index folgen.

Vor- und Nachteile: Vermieter- und Mieterperspektive

Aus Vermietersicht:

  • Pro: Die Miete wächst mit der Inflation – ohne Begründung über Mietspiegel oder Vergleichswohnungen und ohne Zustimmung des Mieters; für die Indexanpassung gilt auch keine Kappungsgrenze.
  • Pro: Geringes Streitpotenzial, weil die Berechnung für beide Seiten objektiv nachvollziehbar ist.
  • Contra: Bleibt die Inflation hinter der örtlichen Mietentwicklung zurück, hinkt die Miete dem Markt hinterher – der Weg über die Vergleichsmiete ist während der Indexbindung versperrt.
  • Contra: Modernisierungskosten lassen sich nur eingeschränkt umlegen, und bei sinkendem Index kann die Miete sinken.

Aus Mietersicht:

  • Pro: Volle Transparenz – die Mietentwicklung ist jederzeit nachrechenbar, und die meisten Modernisierungsumlagen sind ausgeschlossen.
  • Pro: Sinkt der Index, besteht Anspruch auf eine entsprechende Mietsenkung.
  • Contra: In Phasen hoher Inflation steigt die Miete spürbar – und schneller, als es Vergleichsmiete und Kappungsgrenze erlauben würden.
  • Contra: Die künftige Belastung ist schwer kalkulierbar – anders als bei der Staffelmiete steht der Betrag nicht im Vertrag.

Indexmiete in Leipzig: was Eigentümer beachten sollten

Für Leipziger Eigentümer stellt sich die Index-Frage an zwei Punkten: bei der Neuvermietung und beim Verkauf einer vermieteten Wohnung.

Bei der Neuvermietung bleibt der qualifizierte Leipziger Mietspiegel der Referenzrahmen für die Ausgangsmiete – denn die Mietpreisbremse gilt auch beim Abschluss eines Indexmietvertrags für die Startmiete. Erst die späteren Indexanpassungen folgen dann dem Verbraucherpreisindex statt dem örtlichen Mietniveau. Wer eine Indexmiete vereinbart, sollte die Ausgangsmiete deshalb sauber am Mietspiegel ausrichten und die Indexstände von Beginn an dokumentieren.

Beim Verkauf kann ein bestehender Indexmietvertrag ein echtes Verkaufsargument sein: Für Kapitalanleger bedeutet er eine inflationsgeschützte, transparent kalkulierbare Mieteinnahme – ein Pluspunkt, den wir bei der Vermarktung vermieteter Eigentumswohnungen gezielt herausstellen. Wie Investoren den Leipziger Markt insgesamt einordnen, zeigt unser Überblick zu Kapitalanlage-Immobilien in Leipzig.

Häufige Fragen zur Indexmiete

Ist eine Indexmiete zulässig – und für wen eignet sie sich?
Ja. § 557b BGB erlaubt die Indexmiete ausdrücklich; die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden und die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts koppeln. Sie eignet sich für Vermieter, die ihre Miete ohne Mietspiegel-Begründung an die Inflation koppeln wollen – und für Mieter, die eine transparente, jederzeit nachrechenbare Mietentwicklung schätzen.
Wie oft darf die Indexmiete erhöht werden?
Höchstens einmal im Jahr: Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert geblieben sein. Außerdem muss der Vermieter die Änderung aktiv in Textform geltend machen – von selbst steigt die Miete nicht.
Was passiert, wenn der Verbraucherpreisindex sinkt?
Die Indexkopplung wirkt in beide Richtungen. Sinkt der Index, kann der Mieter nach derselben Formel eine Senkung der Kaltmiete verlangen – ebenfalls per Erklärung in Textform und unter Angabe der Indexstände.
Gilt die Mietpreisbremse bei der Indexmiete?
Für die Ausgangsmiete: ja. In Gebieten mit Mietpreisbremse muss die beim Vertragsabschluss vereinbarte Startmiete eines Indexmietvertrags deren Grenzen einhalten (§ 557b Abs. 4 BGB). Die späteren Indexanpassungen selbst sind von der Mietpreisbremse dagegen nicht erfasst – sie richten sich allein nach dem Verbraucherpreisindex und den Regeln des § 557b BGB.
Muss ich als Mieter einer Indexerhöhung zustimmen?
Nein. Anders als bei der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete braucht die Indexanpassung keine Zustimmung: Sie wird durch die formgerechte Erklärung des Vermieters wirksam, wenn Textform, Indexangaben und Wartefrist stimmen. Wer Zweifel an der Berechnung hat, sollte die genannten Indexstände nachprüfen – etwa mit dem Rechner oben auf dieser Seite.
Gibt es die Indexmiete auch im Gewerbemietrecht?
Im Gewerbe sind indexgekoppelte Mieten als sogenannte Wertsicherungsklauseln weit verbreitet. Dort gilt aber nicht § 557b BGB – die Wirksamkeit solcher Klauseln richtet sich nach eigenen Regeln, insbesondere dem Preisklauselgesetz. Die Grundformel der Berechnung ist dieselbe, die rechtlichen Voraussetzungen sind es nicht.

Ob Indexmiete oder nicht: Den größten Hebel haben Eigentümer am Ende über den Wert der Immobilie selbst. Wenn Sie überlegen, Ihre vermietete Wohnung zu verkaufen, zeigt Ihnen unsere kostenlose Immobilienbewertung in wenigen Minuten, wo sie heute am Leipziger Markt steht.

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