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Erbschaftssteuer bei Immobilien: Freibeträge, Bewertung und Spielräume

Erbschaftssteuer bei Immobilien: gesetzliche Freibeträge, Finanzamt-Bewertung, steuerfreies Familienheim – und was der Verkehrswert bewirkt.

Veröffentlicht am 18. Juli 2026 · Aktualisiert am 29. August 2026

Robin Tobermann, Geschäftsführer bei Immo HubIhr AnsprechpartnerRobin Tobermann · Geschäftsführer
Erbschaftssteuer bei Immobilien: Freibeträge, Bewertung und Spielräume – Immo Hub Leipzig

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzliche Freibeträge: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkelkind – erst darüber fällt Steuer an.
  • Das Finanzamt bewertet pauschal nach Bewertungsgesetz – ein nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert kann die Steuer senken.
  • Das selbst genutzte Familienheim kann für Ehepartner und Kinder steuerfrei bleiben (10 Jahre Selbstnutzung, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche).
  • Für den Verkauf gilt zusätzlich: Erben übernehmen die Spekulationsfrist des Erblassers – oft ist sofort steuerfrei verkäuflich.

Wer eine Immobilie erbt, bekommt vom Finanzamt zwei Fragen gestellt: Was ist die Immobilie wert? Und: Liegt dieser Wert über Ihrem Freibetrag? Beide Antworten lassen sich beeinflussen – wer die Regeln kennt, zahlt oft deutlich weniger oder gar keine Erbschaftssteuer. Hier die wichtigsten Punkte für Erben in Leipzig und überall sonst.

Die gesetzlichen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer fällt nur auf den Teil des Erbes an, der den persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) übersteigt:

  • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 € – je Elternteil, von dem geerbt wird
  • Enkelkinder: 200.000 € (400.000 €, wenn das Elternteil bereits verstorben ist)
  • Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 €
  • Geschwister, Nichten/Neffen, nicht verheiratete Partner und alle übrigen: 20.000 €

Erbt ein Kind also eine Wohnung im Wert von 350.000 €, bleibt der Erwerb komplett steuerfrei. Kritisch wird es bei entfernteren Verwandten und unverheirateten Partnern – hier ist der Freibetrag schnell überschritten.

Beispielrechnung: Geerbtes Einfamilienhaus in Leipzig

Wie stark Freibetrag und Verwandtschaftsgrad das Ergebnis bestimmen, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung. Angenommen wird ein geerbtes Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 400.000 € – ein bewusst runder Beispielwert in der Größenordnung, in der sich viele Leipziger Einfamilienhäuser bewegen. Der tatsächliche Wert hängt immer von Lage, Größe und Zustand ab.

Fall 1: Ein Kind erbt das Haus von einem Elternteil. Der Freibetrag beträgt 400.000 €. Angenommener Wert 400.000 € minus Freibetrag 400.000 € ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 0 € – es fällt keine Erbschaftssteuer an. Erst wenn zum Haus weiteres Vermögen hinzukommt (Konten, Wertpapiere, weitere Immobilien) und der Gesamterwerb den Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Teil besteuert – in Steuerklasse I mit Sätzen von 7 % bis 30 % (bis 75.000 € steuerpflichtigem Erwerb 7 %, bis 300.000 € 11 %, bis 600.000 € 15 %).

Fall 2: Eine Nichte oder ein Neffe erbt dasselbe Haus. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 €, der steuerpflichtige Erwerb also 400.000 € − 20.000 € = 380.000 €. In Steuerklasse II gilt bis 600.000 € ein Steuersatz von 25 % – im Beispiel wären das rund 95.000 € Erbschaftssteuer.

Gleiches Haus, gleicher angenommener Wert – und trotzdem liegen rund 95.000 € zwischen beiden Fällen. Ob und in welcher Höhe bei Ihnen tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom gesamten Erwerb und vom Einzelfall ab – die verbindliche Berechnung ersetzt dieser Beitrag nicht, sie gehört zum Steuerberater.

Wie das Finanzamt Ihre geerbte Immobilie bewertet

Das Finanzamt besichtigt die Immobilie nicht. Es bewertet pauschal nach dem Bewertungsgesetz – auf Basis von Bodenrichtwerten, Vergleichsdaten und standardisierten Verfahren. Diese Pauschalbewertung fällt gerade bei älteren, sanierungsbedürftigen oder ungewöhnlichen Objekten oft höher aus als der tatsächlich erzielbare Preis.

Der Hebel dagegen: Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG) durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten – oder durch einen tatsächlich erzielten, zeitnahen Verkaufspreis. Liegt der nachgewiesene Wert unter dem Finanzamts-Ansatz, sinkt die Bemessungsgrundlage und damit die Steuer. Eine erste kostenlose Einordnung, was die Immobilie am Markt wert ist, liefert unsere Immobilienbewertung.

Wann das Familienheim steuerfrei bleibt

Für das selbst genutzte Familienheim gibt es eine eigene Befreiung: Ehepartner erben es steuerfrei, wenn sie es anschließend zehn Jahre selbst bewohnen. Für Kinder gilt dasselbe – zusätzlich begrenzt auf 200 m² Wohnfläche (der darüber liegende Teil wird anteilig besteuert). Wer vor Ablauf der zehn Jahre ohne zwingenden Grund auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend.

Wichtig für die Praxis: Diese Befreiung wirkt neben dem Freibetrag – ein Kind kann also das Familienheim steuerfrei übernehmen und den 400.000-€-Freibetrag für übriges Vermögen nutzen.

Erbschaftssteuer sparen: 5 legale Hebel

Gerade weil Immobilienwerte die Freibeträge schnell erreichen, lohnt der Blick auf die legalen Gestaltungsmöglichkeiten – am besten, bevor der Erbfall eintritt:

  1. Freibeträge alle zehn Jahre nutzen (Schenkung zu Lebzeiten): Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre aufs Neue zur Verfügung. Wer eine Immobilie oder Anteile daran frühzeitig verschenkt, kann denselben Freibetrag mehrfach ausschöpfen und größeres Vermögen schrittweise steuerfrei übertragen.
  2. Familienheim-Befreiung ausschöpfen: Das selbst genutzte Familienheim geht an Ehepartner steuerfrei über, an Kinder bis 200 m² Wohnfläche. Voraussetzung sind die unverzügliche Selbstnutzung und zehn Jahre Behalten und Bewohnen – wer das erfüllen kann, sichert sich die Befreiung zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
  3. Niedrigeren Verkehrswert nachweisen (§ 198 BewG): Setzt das Finanzamt pauschal zu hoch an, kann ein qualifiziertes Gutachten oder ein zeitnah erzielter Verkaufspreis den niedrigeren gemeinen Wert belegen. Eine marktnahe Immobilienbewertung zeigt vorab, ob sich dieser Weg im konkreten Fall lohnt.
  4. Freibeträge beider Elternteile nutzen: Kinder haben je Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 €. Ist das Vermögen so verteilt, dass beide Elternteile übertragen können, lassen sich bis zu 800.000 € je Kind steuerfrei weitergeben – statt alles über einen Elternteil laufen zu lassen.
  5. Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten: Wer eine Immobilie verschenkt und sich dabei ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehält, mindert den steuerlichen Wert der Schenkung um den Wert dieses Rechts. Zugleich bleiben die Schenker abgesichert – sie wohnen weiter im Haus oder behalten die Mieteinnahmen. Wie die Übertragung zu Lebzeiten im Ganzen abläuft, zeigen die Ratgeber Haus überschreiben und Nießbrauch bei Immobilien.

Welche Kombination in Ihrer Familie trägt, hängt von Vermögen, Zeithorizont und Zielen ab. Die konkrete Gestaltung gehört in die Hand von Steuerberater oder Fachanwalt – dieser Überblick ersetzt keine steuerliche Beratung. Und steht am Ende ohnehin der Verkauf, begleiten wir Sie beim Verkauf der geerbten Immobilie – von der Abstimmung in der Erbengemeinschaft bis zum Notartermin.

Geerbte Immobilie verkaufen: Erbschaftssteuer ist nicht alles

Steht nach dem Erbfall der Verkauf im Raum – etwa weil sich eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen will – lohnt der Blick auf die zweite Steuerfrage: die Spekulationsfrist. Erben übernehmen dabei die Frist des Erblassers. Hatte dieser die Immobilie länger als zehn Jahre oder selbst bewohnt, ist der Verkaufsgewinn für die Erben in aller Regel einkommensteuerfrei – unabhängig davon, wie kurz die Erbschaft zurückliegt.

Ein belastbarer Verkehrswert erfüllt dabei gleich zwei Zwecke: Er ist die Grundlage für die faire Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft – und gegebenenfalls das Argument gegenüber dem Finanzamt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Beurteilung hängt immer vom Einzelfall ab.

Geerbtes Haus verkaufen: Welche Steuern fallen an?

Wer ein geerbtes Haus verkauft, hat es mit zwei getrennten Steuern zu tun – und die werden häufig verwechselt:

  • Erbschaftssteuer fällt – wenn überhaupt – auf den Erwerb der Immobilie an, also auf das Erben selbst. Maßgeblich sind Freibetrag und Wert zum Todestag (siehe oben). Ob Sie später verkaufen oder behalten, ändert daran nichts.
  • Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn kann zusätzlich beim Verkauf entstehen – aber nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG. Entscheidend: Als Erbe treten Sie in die Position des Erblassers ein, dessen Frist läuft für Sie einfach weiter. Hatte der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre im Eigentum oder sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt, ist Ihr Verkaufsgewinn in aller Regel einkommensteuerfrei – auch wenn Sie unmittelbar nach dem Erbfall verkaufen.

Ein typisches Elternhaus, das Jahrzehnte im Familienbesitz war, lässt sich also meist ohne Steuer auf den Verkaufsgewinn veräußern – offen bleibt allein die Erbschaftssteuer-Frage aus den Abschnitten oben. Wie der Verkauf selbst abläuft, von der Erbengemeinschaft bis zum Notartermin, zeigt unser Ratgeber Geerbte Immobilien verkaufen; die Einkommensteuer-Seite des Verkaufs vertieft der Beitrag Steuern beim Hausverkauf.

Kein Geld für die Erbschaftssteuer? Diese Wege gibt es

Ein häufiges Szenario: Das Erbe besteht fast nur aus der Immobilie – die festgesetzte Erbschaftssteuer ist aber in Geld zu zahlen. Wer die Summe nicht flüssig hat, muss das Haus deshalb nicht überstürzt verschleudern. Diese Wege sollten Sie kennen:

  1. Stundung beim Finanzamt beantragen (§ 28 ErbStG): Für Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, sieht das Gesetz auf Antrag eine Stundung der Erbschaftssteuer von bis zu zehn Jahren vor, wenn die Steuer sonst nur durch Verkauf der Immobilie aufgebracht werden könnte. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und zu welchen Konditionen gestundet wird, entscheidet das Finanzamt – den Antrag sollten Sie mit Ihrem Steuerberater vorbereiten.
  2. Fristen aktiv mit dem Finanzamt klären: Nehmen Sie früh Kontakt auf, statt Bescheide liegen zu lassen. Zahlungsfristen, Ratenzahlung oder Stundung lassen sich nur vor Fälligkeit sinnvoll verhandeln – wer schweigt, riskiert Säumniszuschläge.
  3. Verkauf als Finanzierungsquelle – geordnet, nicht panisch: Oft ist der Verkauf der geerbten Immobilie am Ende der sauberste Weg, die Steuer zu bezahlen – vor allem, wenn ohnehin niemand einziehen will. Wichtig ist die Reihenfolge: erst den Marktwert kennen, dann entscheiden. Eine kostenlose Bewertung zeigt, was realistisch erzielbar ist – und ob ein Verkauf die Steuer deckt.
  4. Nicht unter Wert verkaufen: Zeitdruck ist der teuerste Berater. Ein überstürzter Verkauf an den erstbesten Interessenten kostet erfahrungsgemäß mehr, als eine Stundung oder Zwischenfinanzierung je kosten würde. Mit geklärten Fristen bleibt genug Zeit für einen geordneten Verkaufsprozess zum Marktpreis.

Auch hier gilt: Stundung, Ratenzahlung und die beste Reihenfolge im Einzelfall gehören in die Abstimmung mit Steuerberater oder Fachanwalt – dieser Überblick ersetzt keine steuerliche Beratung.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer bei Immobilien

Muss ich als Kind Erbschaftssteuer auf das geerbte Haus zahlen?
Nur, wenn der Wert des gesamten Erbes Ihren Freibetrag von 400.000 € übersteigt – oder wenn keine Befreiung (etwa fürs selbst genutzte Familienheim) greift. Viele Immobilien-Erbschaften von Eltern an Kinder bleiben dadurch komplett steuerfrei.
Wie erfährt das Finanzamt vom Wert der Immobilie?
Es setzt den Wert pauschal nach dem Bewertungsgesetz an – ohne Besichtigung. Halten Sie diesen Ansatz für zu hoch, können Sie per Verkehrswertgutachten oder zeitnahem Verkaufspreis einen niedrigeren Wert nachweisen.
Was ist besser: verkaufen oder behalten?
Steuerlich hängt das von Freibetrag, Familienheim-Regel und Spekulationsfrist ab, wirtschaftlich von Zustand, Lage und Ihren Plänen. Wir rechnen beide Szenarien mit einer kostenlosen Bewertung durch – die steuerliche Detailprüfung übernimmt Ihr Steuerberater.
Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Erbschaft?
Pro Erwerb von derselben Person: Ein Kind hat je Elternteil 400.000 € Freibetrag – und kann ihn alle zehn Jahre erneut nutzen (relevant bei Schenkungen zu Lebzeiten).
Ich habe ein Haus geerbt und will verkaufen – fällt dann doppelt Steuer an?
Nein, es sind zwei getrennte Fragen: Erbschaftssteuer betrifft das Erben selbst (Freibetrag, Wert zum Todestag). Beim Verkauf kann zusätzlich Einkommensteuer nach § 23 EStG entstehen – aber nur innerhalb der Spekulationsfrist, und die des Erblassers läuft für Sie weiter. War die Immobilie über zehn Jahre in seinem Eigentum oder von ihm selbst bewohnt, ist der Verkaufsgewinn in aller Regel steuerfrei.
Was tun, wenn ich die Erbschaftssteuer nicht zahlen kann?
Nicht abwarten, sondern handeln: Für zu Wohnzwecken genutzte Immobilien kann das Finanzamt die Steuer auf Antrag nach § 28 ErbStG bis zu zehn Jahre stunden, wenn sie sonst nur durch Verkauf aufzubringen wäre. Klären Sie Fristen und Ratenzahlung früh mit dem Finanzamt – am besten mit Steuerberater. Ist der Verkauf ohnehin geplant, finanziert er die Steuer; verkaufen Sie aber geordnet zum Marktpreis, nicht überstürzt unter Wert.

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