Immobilie in der Erbengemeinschaft verkaufen: So einigen Sie sich
Erbengemeinschaft & Immobilie: einigen, auszahlen oder verkaufen – Wege, Kosten und typische Konflikte, erklär…
AnsehenHaus überschreiben zu Lebzeiten: Kosten, Schenkungssteuer-Freibeträge, 10-Jahresfristen und Wohnrecht verständlich erklärt. Jetzt informieren.
Veröffentlicht am 29. August 2026
Ihr AnsprechpartnerRobin Tobermann · Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
Wer sein Haus überschreiben möchte, überträgt das Eigentum schon zu Lebzeiten – meist an die eigenen Kinder, als sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Richtig gestaltet lassen sich damit Schenkungssteuer-Freibeträge mehrfach nutzen, Streit unter Erben vermeiden und der Übergeber über Wohnrecht oder Nießbrauch absichern. Falsch gestaltet drohen dagegen Pflichtteilsansprüche, Rückforderungen des Sozialamts oder ein Haus, das man nicht mehr verkaufen kann, obwohl man das Geld bräuchte.
Aus über 560 begleiteten Verkäufen in Leipzig wissen wir: Viele Familien stehen vor der Überschreibung an einem Punkt, an dem niemand den tatsächlichen Wert der Immobilie kennt – dabei hängen Freibeträge, Notarkosten und die Frage „überschreiben oder verkaufen?“ genau an dieser Zahl. Deshalb gehört an den Anfang jeder Überschreibung eine fundierte Immobilienbewertung.
„Überschreiben“ ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern der umgangssprachliche Ausdruck für die Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten – in aller Regel als Schenkung oder als Schenkung mit Auflagen (etwa Wohnrecht oder Pflegeverpflichtung). Juristen sprechen von vorweggenommener Erbfolge: Das Haus wechselt den Eigentümer schon jetzt, nicht erst mit dem Erbfall.
Zwei Dinge sind dabei zwingend:
Im Übergabevertrag wird zugleich geregelt, was der Übergeber behält (Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte) und was der Übernehmer leistet – von der Pflegeverpflichtung bis zur Ausgleichszahlung an Geschwister. Genau diese Gestaltung entscheidet später darüber, ob die Überschreibung hält, was sie verspricht.
Die Kosten richten sich nach dem Wert der Immobilie – nicht nach dem Aufwand. Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab, bundeseinheitlich und nicht verhandelbar. Als grobe Einordnung: Für Beurkundung des Übergabevertrags und Grundbuchumschreibung zusammen sollten Sie – je nach Gestaltung, etwa mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch – mit einem niedrigen vierstelligen Betrag rechnen; bei einem Haus im Wert von 300.000 € typischerweise in der Größenordnung von 1.500 € bis 3.000 €. Vorbehaltene Rechte wie ein Nießbrauch werden als zusätzliche Eintragungen mitbeurkundet und erhöhen die Kosten moderat.
Wie die GNotKG-Gebührenlogik im Detail funktioniert (Geschäftswert, Gebührensätze, Grundbuchpositionen), erklärt unser Ratgeber Notarkosten beim Hauskauf – die Systematik ist bei der Überschreibung dieselbe.
Eine gute Nachricht bei der Steuer: Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn das Haus an Verwandte in gerader Linie übertragen wird – also an Kinder, Enkel oder Eltern (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Auch Schenkungen sind grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Die in Sachsen sonst fälligen 5,5 % entfallen bei der klassischen Überschreibung innerhalb der Familie also komplett.
Aus unserer Praxis in Leipzig: Wir begleiten laufend notarielle Übertragungen und arbeiten dabei regelmäßig unter anderem mit den Leipziger Notariaten Zapf & Flache sowie Gerlach & Kopf zusammen – die freie Notarwahl liegt dabei selbstverständlich immer bei Ihnen. Für unsere Kunden koordinieren wir flexible Notartermine und übernehmen die Zuarbeit, etwa die Beschaffung von Grundbuchauszügen und fehlenden Unterlagen.
Die Überschreibung ist steuerlich eine Schenkung – es gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft (§ 16 ErbStG):
| Beschenkter | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kind (auch Adoptiv- und Stiefkind) | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, sonstige | 20.000 € |
Der entscheidende Vorteil gegenüber dem Vererben: Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh überträgt – etwa zunächst einen Miteigentumsanteil und nach Ablauf von zehn Jahren den Rest – kann auch ein wertvolles Haus über die Zeit steuerfrei in die nächste Generation bringen. Beim Erbfall gibt es den Freibetrag dagegen nur einmal.
Zusätzlich mindert ein vorbehaltener Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung: Der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts wird vom Immobilienwert abgezogen – je jünger der Übergeber, desto größer der Effekt. Wie das Nutzungsrecht im Detail funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Nießbrauch bei Immobilien; die Grundlagen der Besteuerung im Erbfall erklärt unser Beitrag zur Erbschaftssteuer bei Immobilien.
Ob und wie viel Schenkungssteuer tatsächlich anfällt, hängt vom festgestellten Immobilienwert ab – und der wird vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelt, nicht geschätzt. Wer vorher den realistischen Marktwert kennt, kann die Übertragung planen statt zu raten.
Kaum ein Thema wird bei der Überschreibung so oft durcheinandergeworfen wie „die 10-Jahresfrist“. Tatsächlich gibt es drei verschiedene Fristen mit völlig unterschiedlichen Folgen:
Die Konsequenz für die Praxis: Eine Überschreibung entfaltet ihre volle Schutzwirkung erst mit Zeitablauf. Wer sie aus Sorge vor Pflegekosten oder Erbstreit erwägt, sollte früh handeln – und nicht erst, wenn der Pflegefall absehbar ist.
Wer sein Haus überschreibt, gibt das Eigentum ab – die eigene Absicherung muss deshalb in die notarielle Urkunde und ins Grundbuch, nicht in mündliche Absprachen. Die drei wichtigsten Instrumente:
Bedenken sollten Übergeber auch die Kehrseite: Ein Haus mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch ist nur eingeschränkt verkäuflich und beleihbar. Wer im Alter womöglich auf das gebundene Kapital angewiesen ist, sollte die Alternative kennen: verkaufen und wohnen bleiben – also der Verkauf mit vereinbartem Wohnrecht oder Rückanmietung, der den Wert der Immobilie sofort verfügbar macht.
Die klare Antwort: Zu Lebzeiten der Eltern nicht. Eigentümer dürfen ihr Haus überschreiben, an wen sie wollen – ein Kind hat keinen Anspruch darauf, dass die Geschwister es sofort auszahlen. Eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung entsteht frühestens im Erbfall:
In der Praxis bewährt: die Überschreibung mit freiwilligen Gleichstellungsgeldern an die Geschwister kombinieren oder einen Pflichtteilsverzicht notariell vereinbaren – beides schafft Rechtsfrieden, solange alle an einem Tisch sitzen. Grundlage jeder fairen Lösung ist auch hier der belastbare Immobilienwert: Ohne ihn streitet die Familie über Gefühle statt über Zahlen. Was bei geerbten Immobilien und Erbengemeinschaften gilt, vertieft unser Ratgeber zur Erbengemeinschaft.
Die Überschreibung ist nicht immer der richtige Weg. Aus unserer Beratungspraxis in Leipzig lohnt der nüchterne Vergleich:
Beide Wege beginnen mit derselben Frage: Was ist das Haus wert? Der Verkehrswert bestimmt die Schenkungssteuer, die Notarkosten, faire Gleichstellungsgelder – und die Antwort darauf, ob sich ein Verkauf mehr lohnt. Mit einem DEKRA-zertifizierten Bewerter im Team ermitteln wir diesen Wert kostenlos und unverbindlich. Welche Optionen es speziell für ältere Eigentümer gibt – vom Teilverkauf bis zur Leibrente –, zeigt unser Überblick Immobilie verkaufen im Alter.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand des gefestigten Rechts allgemein wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkrete Gestaltung einer Überschreibung gehört in die Hände eines Notars, eines Fachanwalts für Erbrecht und Ihrer Steuerberatung.
Ob Überschreibung, Verkauf oder eine Kombination: Jede gute Entscheidung beginnt mit dem realistischen Marktwert. Wir ermitteln ihn kostenlos – mit einem DEKRA-zertifizierten Bewerter im Team und der Erfahrung aus über 560 begleiteten Verkäufen in Leipzig.
Kostenlos · 3 Minuten · Unverbindlich
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