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Haus überschreiben zu Lebzeiten: Kosten, Fristen und Absicherung

Haus überschreiben zu Lebzeiten: Kosten, Schenkungssteuer-Freibeträge, 10-Jahresfristen und Wohnrecht verständlich erklärt. Jetzt informieren.

Veröffentlicht am 29. August 2026

Robin Tobermann, Geschäftsführer bei Immo HubIhr AnsprechpartnerRobin Tobermann · Geschäftsführer
Haus überschreiben zu Lebzeiten: Kosten, Fristen und Absicherung – Immo Hub Leipzig

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Haus zu überschreiben ist rechtlich eine Schenkung und nur mit notarieller Beurkundung wirksam (§ 311b BGB).
  • Kinder haben alle 10 Jahre einen Schenkungssteuer-Freibetrag von 400.000 € – Ehegatten 500.000 €, Enkel 200.000 €.
  • Es gibt drei verschiedene 10-Jahresfristen (Freibetrag, Pflichtteilsergänzung, Sozialamt-Rückforderung) – sie werden oft verwechselt.
  • Wohnrecht, Nießbrauch und Rückforderungsrechte sichern den Übergeber ab – und gehören in die Urkunde, nicht in mündliche Absprachen.

Wer sein Haus überschreiben möchte, überträgt das Eigentum schon zu Lebzeiten – meist an die eigenen Kinder, als sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Richtig gestaltet lassen sich damit Schenkungssteuer-Freibeträge mehrfach nutzen, Streit unter Erben vermeiden und der Übergeber über Wohnrecht oder Nießbrauch absichern. Falsch gestaltet drohen dagegen Pflichtteilsansprüche, Rückforderungen des Sozialamts oder ein Haus, das man nicht mehr verkaufen kann, obwohl man das Geld bräuchte.

Aus über 560 begleiteten Verkäufen in Leipzig wissen wir: Viele Familien stehen vor der Überschreibung an einem Punkt, an dem niemand den tatsächlichen Wert der Immobilie kennt – dabei hängen Freibeträge, Notarkosten und die Frage „überschreiben oder verkaufen?“ genau an dieser Zahl. Deshalb gehört an den Anfang jeder Überschreibung eine fundierte Immobilienbewertung.

Was bedeutet „Haus überschreiben“ genau?

„Überschreiben“ ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern der umgangssprachliche Ausdruck für die Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten – in aller Regel als Schenkung oder als Schenkung mit Auflagen (etwa Wohnrecht oder Pflegeverpflichtung). Juristen sprechen von vorweggenommener Erbfolge: Das Haus wechselt den Eigentümer schon jetzt, nicht erst mit dem Erbfall.

Zwei Dinge sind dabei zwingend:

  • Notarielle Beurkundung: Verträge über die Übertragung von Grundstückseigentum sind nur mit notarieller Beurkundung wirksam (§ 311b BGB). Eine private schriftliche Vereinbarung – und sei sie noch so detailliert – ist nichtig.
  • Grundbucheintragung: Eigentümer wird der Beschenkte erst mit der Umschreibung im Grundbuch (§ 873 BGB). Der Notar veranlasst sie nach der Beurkundung.

Im Übergabevertrag wird zugleich geregelt, was der Übergeber behält (Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte) und was der Übernehmer leistet – von der Pflegeverpflichtung bis zur Ausgleichszahlung an Geschwister. Genau diese Gestaltung entscheidet später darüber, ob die Überschreibung hält, was sie verspricht.

Was kostet es, ein Haus zu überschreiben?

Die Kosten richten sich nach dem Wert der Immobilie – nicht nach dem Aufwand. Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab, bundeseinheitlich und nicht verhandelbar. Als grobe Einordnung: Für Beurkundung des Übergabevertrags und Grundbuchumschreibung zusammen sollten Sie – je nach Gestaltung, etwa mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch – mit einem niedrigen vierstelligen Betrag rechnen; bei einem Haus im Wert von 300.000 € typischerweise in der Größenordnung von 1.500 € bis 3.000 €. Vorbehaltene Rechte wie ein Nießbrauch werden als zusätzliche Eintragungen mitbeurkundet und erhöhen die Kosten moderat.

Wie die GNotKG-Gebührenlogik im Detail funktioniert (Geschäftswert, Gebührensätze, Grundbuchpositionen), erklärt unser Ratgeber Notarkosten beim Hauskauf – die Systematik ist bei der Überschreibung dieselbe.

Eine gute Nachricht bei der Steuer: Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn das Haus an Verwandte in gerader Linie übertragen wird – also an Kinder, Enkel oder Eltern (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Auch Schenkungen sind grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Die in Sachsen sonst fälligen 5,5 % entfallen bei der klassischen Überschreibung innerhalb der Familie also komplett.

Aus unserer Praxis in Leipzig: Wir begleiten laufend notarielle Übertragungen und arbeiten dabei regelmäßig unter anderem mit den Leipziger Notariaten Zapf & Flache sowie Gerlach & Kopf zusammen – die freie Notarwahl liegt dabei selbstverständlich immer bei Ihnen. Für unsere Kunden koordinieren wir flexible Notartermine und übernehmen die Zuarbeit, etwa die Beschaffung von Grundbuchauszügen und fehlenden Unterlagen.

Schenkungssteuer beim Haus überschreiben: Freibeträge nutzen

Die Überschreibung ist steuerlich eine Schenkung – es gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft (§ 16 ErbStG):

BeschenkterFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kind (auch Adoptiv- und Stiefkind)400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, sonstige20.000 €

Der entscheidende Vorteil gegenüber dem Vererben: Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh überträgt – etwa zunächst einen Miteigentumsanteil und nach Ablauf von zehn Jahren den Rest – kann auch ein wertvolles Haus über die Zeit steuerfrei in die nächste Generation bringen. Beim Erbfall gibt es den Freibetrag dagegen nur einmal.

Zusätzlich mindert ein vorbehaltener Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung: Der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts wird vom Immobilienwert abgezogen – je jünger der Übergeber, desto größer der Effekt. Wie das Nutzungsrecht im Detail funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Nießbrauch bei Immobilien; die Grundlagen der Besteuerung im Erbfall erklärt unser Beitrag zur Erbschaftssteuer bei Immobilien.

Ob und wie viel Schenkungssteuer tatsächlich anfällt, hängt vom festgestellten Immobilienwert ab – und der wird vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelt, nicht geschätzt. Wer vorher den realistischen Marktwert kennt, kann die Übertragung planen statt zu raten.

Die 10-Jahresfrist beim Haus überschreiben – eigentlich sind es drei

Kaum ein Thema wird bei der Überschreibung so oft durcheinandergeworfen wie „die 10-Jahresfrist“. Tatsächlich gibt es drei verschiedene Fristen mit völlig unterschiedlichen Folgen:

  • 1. Schenkungssteuer-Freibetrag (§ 14 ErbStG): Schenkungen der letzten 10 Jahre werden zusammengerechnet. Erst nach Ablauf von zehn Jahren steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung – die Grundlage für gestaffelte Übertragungen.
  • 2. Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB): Verstirbt der Übergeber innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, können übergangene Pflichtteilsberechtigte (etwa Geschwister) Ergänzungsansprüche geltend machen. Die Schenkung „schmilzt“ dabei pro Jahr um ein Zehntel ab: Nach 3 Jahren werden noch 70 % des Werts angerechnet, nach 7 Jahren noch 30 %, nach 10 Jahren nichts mehr. Wichtig: Behält sich der Übergeber weitreichende Rechte am Haus vor – insbesondere den Nießbrauch –, beginnt die Frist nach gefestigter Rechtsprechung unter Umständen gar nicht zu laufen. Hier gehört die Gestaltung in die Hand eines Fachanwalts für Erbrecht.
  • 3. Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB): Kann der Schenker seinen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten – der klassische Fall: Pflegeheimkosten –, kann die Schenkung zurückgefordert werden; das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Ausgeschlossen ist die Rückforderung erst, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind (§ 529 BGB).

Die Konsequenz für die Praxis: Eine Überschreibung entfaltet ihre volle Schutzwirkung erst mit Zeitablauf. Wer sie aus Sorge vor Pflegekosten oder Erbstreit erwägt, sollte früh handeln – und nicht erst, wenn der Pflegefall absehbar ist.

Lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderung: So sichern Sie sich als Übergeber ab

Wer sein Haus überschreibt, gibt das Eigentum ab – die eigene Absicherung muss deshalb in die notarielle Urkunde und ins Grundbuch, nicht in mündliche Absprachen. Die drei wichtigsten Instrumente:

  • Lebenslanges Wohnrecht (§ 1093 BGB): Der Übergeber darf das Haus oder eine Wohnung darin weiter bewohnen – persönlich, aber ohne das Recht zu vermieten. Als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, gilt es auch gegenüber einem späteren Käufer.
  • Nießbrauch (§ 1030 BGB): das stärkere Recht – der Übergeber darf das Haus nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Für viele Übergeber die beste Lösung, wenn die Immobilie (auch) der Altersversorgung dient. Details und Fallstricke: Nießbrauch bei Immobilien.
  • Vertragliche Rückforderungsrechte: Für Fälle wie Vorversterben des Kindes, Verkauf oder Belastung ohne Zustimmung, Insolvenz oder Scheidung des Übernehmers kann sich der Übergeber ein Rückforderungsrecht vorbehalten – idealerweise gesichert durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch.

Bedenken sollten Übergeber auch die Kehrseite: Ein Haus mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch ist nur eingeschränkt verkäuflich und beleihbar. Wer im Alter womöglich auf das gebundene Kapital angewiesen ist, sollte die Alternative kennen: verkaufen und wohnen bleiben – also der Verkauf mit vereinbartem Wohnrecht oder Rückanmietung, der den Wert der Immobilie sofort verfügbar macht.

Haus an ein Kind überschreiben: Müssen die Geschwister ausgezahlt werden?

Die klare Antwort: Zu Lebzeiten der Eltern nicht. Eigentümer dürfen ihr Haus überschreiben, an wen sie wollen – ein Kind hat keinen Anspruch darauf, dass die Geschwister es sofort auszahlen. Eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung entsteht frühestens im Erbfall:

  • Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung: Enterbte oder benachteiligte Kinder haben im Erbfall einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB); verschenktes Vermögen wird über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) mit der oben beschriebenen Abschmelzung einbezogen. Das übertragene Haus bleibt aber beim Übernehmer – die Ansprüche der Geschwister richten sich auf Geld.
  • Anrechnung auf das Erbe (§ 2050 ff. BGB): Eltern können in der Urkunde bestimmen, dass die Überschreibung auf den späteren Erbteil des Kindes angerechnet oder zur Ausgleichung gebracht wird – oder ausdrücklich nicht. Ohne klare Regelung ist Streit programmiert.

In der Praxis bewährt: die Überschreibung mit freiwilligen Gleichstellungsgeldern an die Geschwister kombinieren oder einen Pflichtteilsverzicht notariell vereinbaren – beides schafft Rechtsfrieden, solange alle an einem Tisch sitzen. Grundlage jeder fairen Lösung ist auch hier der belastbare Immobilienwert: Ohne ihn streitet die Familie über Gefühle statt über Zahlen. Was bei geerbten Immobilien und Erbengemeinschaften gilt, vertieft unser Ratgeber zur Erbengemeinschaft.

Überschreiben oder verkaufen – was ist die bessere Entscheidung?

Die Überschreibung ist nicht immer der richtige Weg. Aus unserer Beratungspraxis in Leipzig lohnt der nüchterne Vergleich:

  • Überschreiben passt, wenn das Haus in der Familie bleiben soll, der Übernehmer es tatsächlich nutzen oder halten will und die Übergeber finanziell nicht auf den Gegenwert angewiesen sind. Steuerlich sprechen die 10-Jahres-Freibeträge und die Grunderwerbsteuerfreiheit in gerader Linie dafür.
  • Verkaufen passt, wenn keines der Kinder das Haus übernehmen möchte, das Kapital für Pflege, Ruhestand oder die gerechte Verteilung unter mehreren Kindern gebraucht wird – oder das Haus schlicht zu groß geworden ist. Ein Verkaufserlös lässt sich exakt aufteilen; ein Haus nicht. Bei selbst genutzten Immobilien ist der Verkauf zudem regelmäßig einkommensteuerfrei – die Details erklärt unser Ratgeber zur Spekulationsfrist.

Beide Wege beginnen mit derselben Frage: Was ist das Haus wert? Der Verkehrswert bestimmt die Schenkungssteuer, die Notarkosten, faire Gleichstellungsgelder – und die Antwort darauf, ob sich ein Verkauf mehr lohnt. Mit einem DEKRA-zertifizierten Bewerter im Team ermitteln wir diesen Wert kostenlos und unverbindlich. Welche Optionen es speziell für ältere Eigentümer gibt – vom Teilverkauf bis zur Leibrente –, zeigt unser Überblick Immobilie verkaufen im Alter.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand des gefestigten Rechts allgemein wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkrete Gestaltung einer Überschreibung gehört in die Hände eines Notars, eines Fachanwalts für Erbrecht und Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen zum Haus überschreiben

Was kostet es, ein Haus auf die Kinder zu überschreiben?
Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Immobilienwert (GNotKG). Bei einem Haus im Wert von 300.000 € liegen sie je nach Gestaltung – etwa mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch – typischerweise in der Größenordnung von 1.500 € bis 3.000 €. Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung an Kinder nicht an (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Dazu kommt gegebenenfalls Schenkungssteuer, wenn der Wert den Freibetrag von 400.000 € pro Kind und Elternteil übersteigt.
Kann ich mein Haus überschreiben und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja – über ein lebenslanges Wohnrecht (§ 1093 BGB) oder einen Nießbrauch (§ 1030 BGB), beides im Grundbuch eingetragen. Der Nießbrauch ist das stärkere Recht: Er erlaubt zusätzlich die Vermietung samt Mieteinnahmen. Wichtig ist die Eintragung im Grundbuch – nur so gilt das Recht auch gegenüber einem späteren Käufer.
Was bedeutet die 10-Jahresfrist beim Haus überschreiben?
Es gibt drei verschiedene Fristen: Der Schenkungssteuer-Freibetrag steht alle 10 Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Pflichtteilsergänzungsansprüche von übergangenen Erben schmelzen über 10 Jahre um jährlich ein Zehntel ab (§ 2325 BGB) – bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt diese Frist unter Umständen nicht zu laufen. Und die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, etwa durch das Sozialamt bei Pflegekosten, ist erst nach 10 Jahren ausgeschlossen (§§ 528, 529 BGB).
Muss ich meine Geschwister auszahlen, wenn ich das Haus überschrieben bekomme?
Zu Lebzeiten der Eltern nicht – eine Auszahlungspflicht entsteht frühestens im Erbfall über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2303, 2325 BGB), und auch dann als Geldanspruch, nicht als Anspruch auf das Haus. Eltern können in der Urkunde regeln, ob die Schenkung auf den Erbteil angerechnet wird. Freiwillige Gleichstellungsgelder oder ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Geschwister schaffen dauerhaften Rechtsfrieden.
Fällt beim Überschreiben Schenkungssteuer an?
Nur wenn der Immobilienwert den persönlichen Freibetrag übersteigt: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € pro Kind und Elternteil, 200.000 € für Enkel (§ 16 ErbStG). Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert zusätzlich den steuerlichen Wert der Schenkung. Ob im Einzelfall Steuer anfällt, hängt vom festgestellten Immobilienwert ab – Details klärt Ihre Steuerberatung.
Schützt eine Überschreibung das Haus vor dem Zugriff des Sozialamts bei Pflegekosten?
Nur nach Ablauf von 10 Jahren. Verarmt der Schenker innerhalb dieser Frist – typischerweise durch Pflegeheimkosten –, kann die Schenkung nach § 528 BGB zurückgefordert werden; das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Erst 10 Jahre nach der Schenkung ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 529 BGB). Wer diesen Schutz anstrebt, muss also früh übertragen.
Ist Überschreiben oder Vererben besser?
Das hängt vom Einzelfall ab. Für die Überschreibung sprechen die alle 10 Jahre neu nutzbaren Freibeträge, die Möglichkeit der Absicherung über Nießbrauch und die klare Regelung zu Lebzeiten. Dagegen sprechen der Kontrollverlust und die eingeschränkte Verwertbarkeit des Hauses, falls die Übergeber später Kapital brauchen. Wer unsicher ist, sollte zuerst den Verkehrswert ermitteln lassen und dann mit Steuerberatung und Notar die Wege vergleichen – auch den Verkauf.

Erst den Wert kennen – dann entscheiden

Ob Überschreibung, Verkauf oder eine Kombination: Jede gute Entscheidung beginnt mit dem realistischen Marktwert. Wir ermitteln ihn kostenlos – mit einem DEKRA-zertifizierten Bewerter im Team und der Erfahrung aus über 560 begleiteten Verkäufen in Leipzig.

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