Immobilie in der Erbengemeinschaft verkaufen: So einigen Sie sich
Erbengemeinschaft & Immobilie: einigen, auszahlen oder verkaufen – Wege, Kosten und typische Konflikte, erklär…
AnsehenNießbrauch einfach erklärt: Unterschied zum Wohnrecht, Kapitalwert berechnen, Steuern bei Schenkung – und was beim Verkauf gilt. Jetzt informieren.
Veröffentlicht am 29. August 2026
Ihr AnsprechpartnerRobin Tobermann · Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
Der Nießbrauch ist das stärkste Nutzungsrecht, das das deutsche Recht an einer Immobilie kennt: Wer ihn hält, darf das Haus oder die Wohnung nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten – lebenslang, auch wenn das Eigentum längst auf jemand anderen übergegangen ist. Genau deshalb ist der Nießbrauch das zentrale Instrument, wenn Eltern eine Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und trotzdem abgesichert bleiben wollen.
Dieser Ratgeber erklärt, was Nießbrauch genau bedeutet, worin er sich vom Wohnrecht unterscheidet, wie sein Wert berechnet wird, welche steuerliche Wirkung er bei einer Schenkung entfaltet – und was gilt, wenn eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauch verkauft werden soll.
Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB geregelt. Er gibt dem Berechtigten – dem Nießbraucher – das Recht, sämtliche Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen: selbst darin wohnen, sie vermieten oder verpachten und die Erträge vereinnahmen. Das Eigentum selbst liegt bei einer anderen Person; der Eigentümer kann über die Substanz verfügen, hat aber faktisch keinen Zugriff auf die Nutzung, solange der Nießbrauch besteht.
Wichtige Eckpunkte:
Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und sichern lebenslanges Wohnen – aber sie sind unterschiedlich stark. Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) erlaubt nur das eigene Bewohnen; der Nießbrauch umfasst zusätzlich das Recht zu vermieten. Der Unterschied wird immer dann entscheidend, wenn der Berechtigte später auszieht – etwa in eine Pflegeeinrichtung: Der Nießbraucher kann dann vermieten und die Miete zur Finanzierung nutzen, der reine Wohnberechtigte nicht.
| Nießbrauch | Wohnrecht (Wohnungsrecht) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1030 ff. BGB | § 1093 BGB |
| Selbst bewohnen | ja | ja |
| Vermieten & Miete behalten | ja | grundsätzlich nein (nur mit ausdrücklicher Gestattung) |
| Umfang | alle Nutzungen der Immobilie | Bewohnen bestimmter Räume bzw. des Gebäudes |
| Laufende Lasten/Erhaltung | trägt der Nießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB) | überwiegend beim Eigentümer |
| Übertragbar/vererblich | nein (§§ 1059, 1061 BGB) | nein |
| Kapitalwert | höher (voller Jahreswert der Nutzung) | niedriger (nur Wohnvorteil) |
Faustregel aus der Beratungspraxis: Wer maximale Flexibilität und Absicherung will, wählt den Nießbrauch. Das Wohnrecht ist die schlankere Lösung, wenn sicher ist, dass die Immobilie ausschließlich selbst bewohnt werden soll.
Der mit Abstand häufigste Fall ist der Vorbehaltsnießbrauch: Eltern übertragen die Immobilie per Schenkung oder Übergabevertrag auf die Kinder und behalten sich im selben Vertrag den Nießbrauch vor. Das Ergebnis: Die nächste Generation ist bereits Eigentümerin, die Eltern bleiben aber wirtschaftlich abgesichert – sie wohnen weiter im Haus oder kassieren weiter die Mieten.
Üblich und sinnvoll sind im Übergabevertrag ergänzende Klauseln, etwa Rückforderungsrechte für den Fall, dass das Kind vor den Eltern stirbt, die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder in eine Insolvenz gerät. Wie die Übertragung zu Lebzeiten insgesamt abläuft – Ablauf, Vertragsgestaltung, Freibeträge und typische Fehler – zeigt ausführlich unser Ratgeber Haus überschreiben.
Vorsicht bei Pflichtteil und Fristen: Für die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) gilt eine Zehnjahresfrist mit abschmelzender Anrechnung. Bei einer Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht zu laufen, weil der Schenker die Nutzung der Immobilie wirtschaftlich nicht aufgibt. Wer mit der Übertragung auch Pflichtteilsansprüche steuern will, sollte die Gestaltung deshalb unbedingt mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht abstimmen.
Der Wert eines Nießbrauchs – der sogenannte Kapitalwert – wird für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Die Formel ist einfach:
Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger
Beispielrechnung (alle Werte sind Annahmen): Eine Leipziger Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von 300.000 €; der jährliche Nutzungswert (erzielbare Nettokaltmiete) beträgt 12.000 €. Die Deckelung nach § 16 BewG läge bei 300.000 € ÷ 18,6 = rund 16.129 € – die 12.000 € liegen darunter, es bleibt also beim vollen Jahreswert. Bei einem beispielhaft angenommenen Vervielfältiger von 11,0 ergibt sich: 12.000 € × 11,0 = 132.000 € Kapitalwert. Den tatsächlichen Vervielfältiger für Ihr Alter entnehmen Sie der jeweils aktuellen BMF-Tabelle – die Rechnung dient nur der Veranschaulichung des Rechenwegs.
Basis jeder seriösen Rechnung ist der Verkehrswert der Immobilie – ihn ermitteln wir für Eigentümer in Leipzig und Umgebung im Rahmen einer kostenlosen Immobilienbewertung, auf Wunsch durch unseren DEKRA-zertifizierten Bewerter.
Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird bei einer Schenkung vom Wert der Immobilie abgezogen – versteuert wird nur der verbleibende Betrag. Im Beispiel oben: 300.000 € Verkehrswert minus 132.000 € Kapitalwert = 168.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Da Kinder gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € haben (§ 16 ErbStG), fiele hier keine Schenkungsteuer an – und der Freibetrag wäre nicht einmal ausgeschöpft.
Genau dieser Hebel macht die Schenkung mit Nießbrauch zum Standardinstrument der vorweggenommenen Erbfolge: Die Immobilie wandert früh in die nächste Generation, der steuerpflichtige Wert sinkt deutlich, und die Freibeträge können nach zehn Jahren (§ 14 ErbStG) erneut genutzt werden. Bei vermieteten Objekten kommt hinzu, dass der Nießbraucher die Mieteinnahmen weiterhin selbst versteuert. Wie Freibeträge, Steuerklassen und die Bewertung im Erbfall zusammenspielen, erklärt unser Ratgeber Erbschaftssteuer bei Immobilien. Für die konkrete Gestaltung gilt: Zahlen und Klauseln immer mit Ihrer Steuerberatung durchrechnen – jeder Fall liegt anders.
So nützlich der Nießbrauch ist – er hat spürbare Kehrseiten, die vor der Eintragung auf den Tisch gehören:
Ein eingetragener Nießbrauch macht den Verkauf nicht unmöglich – er verändert nur den Weg. Aus über 560 begleiteten Verkäufen in Leipzig kennen wir beide Varianten:
In beiden Fällen steht am Anfang eine belastbare Zahl: Verkehrswert der Immobilie und Kapitalwert des Nießbrauchs. Beides ermitteln wir im Rahmen einer kostenlosen Bewertung und begleiten anschließend die Abstimmung zwischen Eigentümer, Nießbraucher und Käufer bis zum Notartermin – wir arbeiten dabei regelmäßig unter anderem mit den Leipziger Notariaten Zapf & Flache sowie Gerlach & Kopf zusammen, die freie Notarwahl liegt selbstverständlich immer bei Ihnen.
Geht es Ihnen weniger um eine bestehende Belastung als um die Frage, wie Sie Kapital aus der Immobilie lösen und trotzdem wohnen bleiben? Dann vergleichen Sie die Modelle in unseren Ratgebern Haus verkaufen und wohnen bleiben, Teilverkauf der Immobilie und Immobilie verkaufen im Alter – dort rechnen wir die Alternativen im Detail durch.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt gefestigtes Standardrecht allgemein wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Gestaltung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung bzw. eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht.
Ob Übertragung an die Kinder, Ablösung eines Nießbrauchs oder Verkauf: Am Anfang steht der Verkehrswert. Wir ermitteln ihn kostenlos – auf Wunsch durch unseren DEKRA-zertifizierten Bewerter – und zeigen Ihnen Ihre Optionen.
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