Zum Inhalt springen
Persönlich für Sie da — Ihr Makler-Team aus Leipzig
Mo–Fr 8–21 · Sa 8–20 Uhr 300+ Google-Bewertungen
Immo Hub GmbH

Nießbrauch bei Immobilien: Rechte, Berechnung und Verkauf

Nießbrauch einfach erklärt: Unterschied zum Wohnrecht, Kapitalwert berechnen, Steuern bei Schenkung – und was beim Verkauf gilt. Jetzt informieren.

Veröffentlicht am 29. August 2026

Robin Tobermann, Geschäftsführer bei Immo HubIhr AnsprechpartnerRobin Tobermann · Geschäftsführer
Nießbrauch bei Immobilien: Rechte, Berechnung und Verkauf – Immo Hub Leipzig

Das Wichtigste in Kürze

  • Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist das umfassende Nutzungsrecht an einer Immobilie: selbst bewohnen oder vermieten und die Mieten behalten – lebenslang.
  • Anders als das Wohnrecht (§ 1093 BGB) erlaubt der Nießbrauch auch die Vermietung; deshalb ist er das stärkere Recht mit dem höheren Kapitalwert.
  • Der Kapitalwert wird nach § 14 BewG berechnet: Jahreswert mal Vervielfältiger – bei einer Schenkung mindert er den steuerpflichtigen Erwerb.
  • Ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch lässt sich verkaufen – entweder belastet mit Preisabschlag oder nach Löschung gegen Ablösung.

Der Nießbrauch ist das stärkste Nutzungsrecht, das das deutsche Recht an einer Immobilie kennt: Wer ihn hält, darf das Haus oder die Wohnung nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten – lebenslang, auch wenn das Eigentum längst auf jemand anderen übergegangen ist. Genau deshalb ist der Nießbrauch das zentrale Instrument, wenn Eltern eine Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und trotzdem abgesichert bleiben wollen.

Dieser Ratgeber erklärt, was Nießbrauch genau bedeutet, worin er sich vom Wohnrecht unterscheidet, wie sein Wert berechnet wird, welche steuerliche Wirkung er bei einer Schenkung entfaltet – und was gilt, wenn eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauch verkauft werden soll.

Was ist Nießbrauch? (§§ 1030 ff. BGB)

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB geregelt. Er gibt dem Berechtigten – dem Nießbraucher – das Recht, sämtliche Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen: selbst darin wohnen, sie vermieten oder verpachten und die Erträge vereinnahmen. Das Eigentum selbst liegt bei einer anderen Person; der Eigentümer kann über die Substanz verfügen, hat aber faktisch keinen Zugriff auf die Nutzung, solange der Nießbrauch besteht.

Wichtige Eckpunkte:

  • Entstehung: Der Nießbrauch an einem Grundstück entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB); die Bestellungserklärung wird notariell beglaubigt bzw. – im Rahmen einer Übertragung – beurkundet. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG; einen Überblick über Notar- und Grundbuchkosten gibt unser Ratgeber Notarkosten beim Hauskauf.
  • Nicht übertragbar und nicht vererblich: Der Nießbrauch ist an die Person gebunden (§ 1059 BGB) und erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB). Lediglich die Ausübung kann einem anderen überlassen werden – etwa durch Vermietung.
  • Pflichten des Nießbrauchers: Er trägt die gewöhnliche Erhaltung der Immobilie (§ 1041 BGB) und die laufenden öffentlichen und privaten Lasten wie Grundsteuer oder Versicherungsbeiträge (§ 1047 BGB). Außergewöhnliche Maßnahmen – etwa eine neue Dacheindeckung – sind dagegen grundsätzlich Sache des Eigentümers.

Nießbrauch oder Wohnrecht – wo liegt der Unterschied?

Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und sichern lebenslanges Wohnen – aber sie sind unterschiedlich stark. Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) erlaubt nur das eigene Bewohnen; der Nießbrauch umfasst zusätzlich das Recht zu vermieten. Der Unterschied wird immer dann entscheidend, wenn der Berechtigte später auszieht – etwa in eine Pflegeeinrichtung: Der Nießbraucher kann dann vermieten und die Miete zur Finanzierung nutzen, der reine Wohnberechtigte nicht.

NießbrauchWohnrecht (Wohnungsrecht)
Rechtsgrundlage§§ 1030 ff. BGB§ 1093 BGB
Selbst bewohnenjaja
Vermieten & Miete behaltenjagrundsätzlich nein (nur mit ausdrücklicher Gestattung)
Umfangalle Nutzungen der ImmobilieBewohnen bestimmter Räume bzw. des Gebäudes
Laufende Lasten/Erhaltungträgt der Nießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB)überwiegend beim Eigentümer
Übertragbar/vererblichnein (§§ 1059, 1061 BGB)nein
Kapitalwerthöher (voller Jahreswert der Nutzung)niedriger (nur Wohnvorteil)

Faustregel aus der Beratungspraxis: Wer maximale Flexibilität und Absicherung will, wählt den Nießbrauch. Das Wohnrecht ist die schlankere Lösung, wenn sicher ist, dass die Immobilie ausschließlich selbst bewohnt werden soll.

Schenkung mit Nießbrauch: der Vorbehaltsnießbrauch

Der mit Abstand häufigste Fall ist der Vorbehaltsnießbrauch: Eltern übertragen die Immobilie per Schenkung oder Übergabevertrag auf die Kinder und behalten sich im selben Vertrag den Nießbrauch vor. Das Ergebnis: Die nächste Generation ist bereits Eigentümerin, die Eltern bleiben aber wirtschaftlich abgesichert – sie wohnen weiter im Haus oder kassieren weiter die Mieten.

Üblich und sinnvoll sind im Übergabevertrag ergänzende Klauseln, etwa Rückforderungsrechte für den Fall, dass das Kind vor den Eltern stirbt, die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder in eine Insolvenz gerät. Wie die Übertragung zu Lebzeiten insgesamt abläuft – Ablauf, Vertragsgestaltung, Freibeträge und typische Fehler – zeigt ausführlich unser Ratgeber Haus überschreiben.

Vorsicht bei Pflichtteil und Fristen: Für die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) gilt eine Zehnjahresfrist mit abschmelzender Anrechnung. Bei einer Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht zu laufen, weil der Schenker die Nutzung der Immobilie wirtschaftlich nicht aufgibt. Wer mit der Übertragung auch Pflichtteilsansprüche steuern will, sollte die Gestaltung deshalb unbedingt mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht abstimmen.

Nießbrauch berechnen: So ermitteln Sie den Kapitalwert

Der Wert eines Nießbrauchs – der sogenannte Kapitalwert – wird für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Die Formel ist einfach:

Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger

  • Jahreswert: der jährliche Nutzungsvorteil – bei vermieteten Objekten die Jahresnettokaltmiete abzüglich der vom Nießbraucher getragenen Kosten, bei selbst genutzten Immobilien die ortsübliche erzielbare Miete. Nach § 16 BewG ist der Jahreswert gedeckelt: Er darf höchstens den Verkehrswert der Immobilie geteilt durch 18,6 betragen.
  • Vervielfältiger: ergibt sich nach § 14 BewG aus der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers. Je jünger der Berechtigte, desto höher der Faktor – und desto wertvoller der Nießbrauch. Die maßgebliche Tabelle veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich neu auf Basis der aktuellen Sterbetafel, getrennt nach Alter und Geschlecht.

Beispielrechnung (alle Werte sind Annahmen): Eine Leipziger Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von 300.000 €; der jährliche Nutzungswert (erzielbare Nettokaltmiete) beträgt 12.000 €. Die Deckelung nach § 16 BewG läge bei 300.000 € ÷ 18,6 = rund 16.129 € – die 12.000 € liegen darunter, es bleibt also beim vollen Jahreswert. Bei einem beispielhaft angenommenen Vervielfältiger von 11,0 ergibt sich: 12.000 € × 11,0 = 132.000 € Kapitalwert. Den tatsächlichen Vervielfältiger für Ihr Alter entnehmen Sie der jeweils aktuellen BMF-Tabelle – die Rechnung dient nur der Veranschaulichung des Rechenwegs.

Basis jeder seriösen Rechnung ist der Verkehrswert der Immobilie – ihn ermitteln wir für Eigentümer in Leipzig und Umgebung im Rahmen einer kostenlosen Immobilienbewertung, auf Wunsch durch unseren DEKRA-zertifizierten Bewerter.

Steuerliche Wirkung: Nießbrauch mindert die Schenkungsteuer

Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird bei einer Schenkung vom Wert der Immobilie abgezogen – versteuert wird nur der verbleibende Betrag. Im Beispiel oben: 300.000 € Verkehrswert minus 132.000 € Kapitalwert = 168.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Da Kinder gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € haben (§ 16 ErbStG), fiele hier keine Schenkungsteuer an – und der Freibetrag wäre nicht einmal ausgeschöpft.

Genau dieser Hebel macht die Schenkung mit Nießbrauch zum Standardinstrument der vorweggenommenen Erbfolge: Die Immobilie wandert früh in die nächste Generation, der steuerpflichtige Wert sinkt deutlich, und die Freibeträge können nach zehn Jahren (§ 14 ErbStG) erneut genutzt werden. Bei vermieteten Objekten kommt hinzu, dass der Nießbraucher die Mieteinnahmen weiterhin selbst versteuert. Wie Freibeträge, Steuerklassen und die Bewertung im Erbfall zusammenspielen, erklärt unser Ratgeber Erbschaftssteuer bei Immobilien. Für die konkrete Gestaltung gilt: Zahlen und Klauseln immer mit Ihrer Steuerberatung durchrechnen – jeder Fall liegt anders.

Nießbrauch: Nachteile und Risiken

So nützlich der Nießbrauch ist – er hat spürbare Kehrseiten, die vor der Eintragung auf den Tisch gehören:

  • Die Immobilie ist schwer verkäuflich und kaum beleihbar. Der Nießbrauch bleibt beim Verkauf bestehen; Käufer zahlen deshalb nur mit deutlichem Abschlag, und Banken finanzieren eine belastete Immobilie ungern.
  • Bindung auf Lebenszeit. Gelöscht wird der Nießbrauch nur mit Zustimmung des Berechtigten – der neue Eigentümer kann nicht frei über die Nutzung entscheiden, solange das Recht besteht.
  • Konfliktpotenzial bei Instandhaltung. Gewöhnliche Erhaltung und laufende Lasten trägt der Nießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB), größere Sanierungen der Eigentümer – wer was zahlt, sollte im Vertrag präzise geregelt sein.
  • Rückforderung bei Verarmung des Schenkers. Kann der Schenker seinen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten – etwa im Pflegefall –, kommt innerhalb von zehn Jahren eine Rückforderung der Schenkung in Betracht (§§ 528, 529 BGB); auch Sozialhilfeträger können diesen Anspruch auf sich überleiten.
  • Pflichtteilsergänzung läuft weiter. Wie oben beschrieben beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB bei vorbehaltenem Nießbrauch regelmäßig nicht – die Schenkung schützt also nicht automatisch vor Pflichtteilsansprüchen.

Haus mit Nießbrauch verkaufen: So gehen Sie vor

Ein eingetragener Nießbrauch macht den Verkauf nicht unmöglich – er verändert nur den Weg. Aus über 560 begleiteten Verkäufen in Leipzig kennen wir beide Varianten:

  • Belastet verkaufen: Die Immobilie wird mit bestehendem Nießbrauch übertragen. Zielgruppe sind Kapitalanleger, die auf lange Sicht kaufen; der Kaufpreis liegt dann in der Größenordnung des Verkehrswerts abzüglich des Kapitalwerts des Nießbrauchs. Je jünger der Berechtigte, desto höher der Abschlag.
  • Löschung gegen Ablösung: Der Nießbraucher stimmt der Löschung zu – üblicherweise gegen eine Ablösezahlung, die sich am Kapitalwert orientiert. Die Immobilie kann anschließend lastenfrei zum vollen Marktpreis verkauft werden; das ist wirtschaftlich meist die attraktivere Lösung, wenn sich alle Beteiligten einig sind.

In beiden Fällen steht am Anfang eine belastbare Zahl: Verkehrswert der Immobilie und Kapitalwert des Nießbrauchs. Beides ermitteln wir im Rahmen einer kostenlosen Bewertung und begleiten anschließend die Abstimmung zwischen Eigentümer, Nießbraucher und Käufer bis zum Notartermin – wir arbeiten dabei regelmäßig unter anderem mit den Leipziger Notariaten Zapf & Flache sowie Gerlach & Kopf zusammen, die freie Notarwahl liegt selbstverständlich immer bei Ihnen.

Geht es Ihnen weniger um eine bestehende Belastung als um die Frage, wie Sie Kapital aus der Immobilie lösen und trotzdem wohnen bleiben? Dann vergleichen Sie die Modelle in unseren Ratgebern Haus verkaufen und wohnen bleiben, Teilverkauf der Immobilie und Immobilie verkaufen im Alter – dort rechnen wir die Alternativen im Detail durch.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt gefestigtes Standardrecht allgemein wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Gestaltung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung bzw. eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht.

Häufige Fragen zum Nießbrauch

Was ist Nießbrauch einfach erklärt?
Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist das Recht, eine Immobilie umfassend zu nutzen, ohne ihr Eigentümer zu sein: selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten – in der Regel lebenslang. Das Eigentum liegt bei einer anderen Person, typischerweise nach einer Schenkung an die Kinder.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) erlaubt nur das eigene Bewohnen. Der Nießbrauch umfasst zusätzlich das Recht zu vermieten und die Miete zu behalten – etwa wenn der Berechtigte später in eine Pflegeeinrichtung zieht. Der Nießbrauch ist damit das stärkere Recht und hat den höheren Kapitalwert.
Wie berechnet man den Wert eines Nießbrauchs?
Kapitalwert = Jahreswert der Nutzung mal Vervielfältiger. Der Jahreswert ist die erzielbare Jahresnettokaltmiete, gedeckelt auf den Verkehrswert geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG). Der Vervielfältiger richtet sich nach § 14 BewG nach Alter und Geschlecht des Berechtigten und wird jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Kann man ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch verkaufen?
Ja. Entweder wird die Immobilie mit bestehendem Nießbrauch an Kapitalanleger verkauft – dann mit Abschlag etwa in Höhe des Kapitalwerts – oder der Nießbraucher stimmt der Löschung gegen eine Ablösezahlung zu, sodass zum vollen Marktpreis verkauft werden kann. Ohne Zustimmung des Nießbrauchers bleibt das Recht beim Verkauf bestehen.
Wer zahlt Reparaturen und laufende Kosten beim Nießbrauch?
Der Nießbraucher trägt die gewöhnliche Erhaltung (§ 1041 BGB) und die laufenden Lasten wie Grundsteuer und Versicherungen (§ 1047 BGB). Außergewöhnliche Maßnahmen – etwa ein neues Dach – sind grundsätzlich Sache des Eigentümers. Im Übergabevertrag lässt sich die Kostenverteilung abweichend und vor allem eindeutig regeln.
Senkt der Nießbrauch die Schenkungsteuer?
Ja. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird vom Wert der Immobilie abgezogen; versteuert wird nur der Rest. Zusammen mit den Freibeträgen – 400.000 € je Kind und Elternteil (§ 16 ErbStG) – bleibt die Übertragung einer durchschnittlichen Immobilie dadurch häufig steuerfrei. Die konkrete Rechnung gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.
Erlischt der Nießbrauch beim Tod des Berechtigten?
Ja, der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB) und ist weder vererblich noch übertragbar. Die Immobilie ist dann automatisch unbelastet – im Grundbuch wird das Recht auf Antrag unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht.

Was ist Ihre Immobilie wert – mit oder ohne Nießbrauch?

Ob Übertragung an die Kinder, Ablösung eines Nießbrauchs oder Verkauf: Am Anfang steht der Verkehrswert. Wir ermitteln ihn kostenlos – auf Wunsch durch unseren DEKRA-zertifizierten Bewerter – und zeigen Ihnen Ihre Optionen.

Kostenlos · 3 Minuten · Unverbindlich

Weitere Ratgeber-Artikel